Dienstleistungen
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers
Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.
Der Aufkleber mit Brailleschrift soll die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel von anderen Karten im Scheckkartenformat, beispielsweise im Portemonnaie, erleichtern.
Voraussetzungen
Stellung eines formlosen Antrags bei der jeweils zuständigen Behörde (Personalausweis- und eID-Karte-Behörden, also die Gemeinden des (Haupt-)Wohnsitzes, sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel die Ausländerbehörden)
Inhaber eines Personalausweises, einer eID-Karte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels
Ablauf
Der Aufkleber wird nur auf Antrag der Ausweis- bzw. Karteninhaberinnen und -inhaber auf der Rückseite des Ausweisdokuments angebracht.
Fristen
Der Braille-Aufkleber kann sofort bei Ausgabe des Ausweisdokumentes oder zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden.
Bearbeitungsdauer
Der Aufkleber mit Brailleschrift wird im Rahmen der persönlichen Beantragung eines Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das Dokument aufgebracht.
Unterlagen
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel
Gebühren
keine
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Rechtsgrundlage
§ 18b der Personalausweisverordnung (PAuswV) Aufkleber mit Brailleschrift
§ 36b der Personalausweisverordnung (PAuswV) Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
§ 59 Abs. 2a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Muster der Aufenthaltstitel


