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Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung

Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.

Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.

Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält,

  • für eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Abgrabung wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt,

  • die Abgrabung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht und

  • die Erschließung ist gesichert.

Ablauf

  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt.

  • Die Unterlagen entsprechen denen eines Abgrabungsantrags nebst Abgrabungsplan und sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.

  • Benachrichtigen Sie spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks vom Abgrabungsvorhaben. Besser ist es, wenn Sie die Nachbarn bereits vorab beteiligen, indem Sie diesen den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorlegen.

  • Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

  • Die Gemeinde kann Ihrem Vorhaben nur entgegentreten, indem sie binnen eines Monats ab Einreichung der Unterlagen eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung beantragt. Über einen solchen Antrag hat dann die untere Abgrabungsbehörde zu entscheiden.

  • Beantragt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung oder erklärt sie, dass eine vorläufige Untersagung nicht beantragt wird, ist ihr Vorhaben genehmigungsfrei.

  • Die Unterlagen können unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden. Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.

  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ ersetzt.

  • Die Unterlagen gelangen zunächst zur unteren Abgrabungsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Die Monatsfrist, nach deren Ablauf das Vorhaben genehmigungsfrei ist, beginnt mit Einreichung der digitalen Unterlagen.

Fristen

Es gibt grundsätzlich keine Fristen.

Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Bearbeitungsdauer

Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.

Unterlagen

  • aktueller Katasterauszug

  • Lageplan

    <p>(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)</p>

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")

  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    <p>Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.</p>

Gebühren

keine

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Hinweise

Sofern Ihr Abgrabungsvorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Beachten Sie, dass Sie den Abgrabungsbeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Abgrabungsbehörde anzeigen müssen.

Links

Zugehörige Formulare

Baubeschreibung zum Bauantragsformular
Bauantragsformulare (alle)

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Lebenslagen

Bauverfahren
Bauverfahren
Bauen

Verwandte Leistungen

Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung
Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung
Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns
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