Dienstleistungen
Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken
Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Rechtsgrundlage
§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) Zuwendungsnachweis


