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Dienstleistungen

Gewerberegisterauszug; Beantragung

Gewerbetreibende müssen gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung

  • eines Gewerbes,
  • einer Zweigniederlassung oder
  • einer unselbständigen Zweigstelle.

Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe in der jeweiligen Gemeinde mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen können auf Antrag bei einem entsprechenden Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) sind allgemein zugänglich, für darüber hinausgehende Datenauskünfte ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte gibt.

Die Auskünfte entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr. Über abgemeldete Betriebe wird keine Auskunft erteilt.

Das Gewerberegister mit den Grunddaten der Gewerbetreibenden wird z.T. von Gemeinden auch im Internet zur Verfügung gestellt. Diese Grunddaten werden z.T. auch in einem Branchenverzeichnis oder Branchenbuch, einem nach Branchen geordneten Verzeichnis von Unternehmen, veröffentlicht.

Voraussetzungen

  • Name des Gewerbetreibenden,

  • Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung)

  • betriebliche Anschrift und

  • angezeigte Tätigkeit.

  • Rechtsansprüche geltend machen wollen oder

  • sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben.

  • Weitere Voraussetzung ist, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden Ihr rechtliches Interesse überwiegt.

Ablauf

  • Name des Betriebs

  • Name des Gewerbetreibenden

  • die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift

Unterlagen

  • bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie Schuldtitel, Vertragskopien oder Rechnungen

Gebühren

15,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/1)

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Hinweise

Das Gewerberegister ist nicht mit dem beim Bundesamt für Justiz geführten Gewerbezentralregister zu verwechseln, in dem gewerberechtliche Verstöße für ganz Deutschland erfasst werden.

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Lebenslagen

Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

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