Dienstleistungen
Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung
Eine Abgrabungsgenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Abgrabung auszuführen. Nicht genehmigungspflichtig sind insbesondere Abgrabungen mit einer Grundfläche von maximal 500 m² und gleichzeitig einer Tiefe von maximal 2 m. Die Genehmigungspflicht entfällt also nur, wenn beide Maße nicht überschritten werden.
Abgrabung im Zusammenhang mit einem BauvorhabenFindet die Abgrabung im Rahmen eines Bauvorhabens statt, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen.
Nicht genehmigungspflichtige AbgrabungIst die Abgrabung nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen AbgrabungsgenehmigungFühren Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgrabung ohne die erforderliche Abgrabungsgenehmigung aus, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können dafür mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden.
Voraussetzungen
Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.
Ablauf
die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie
die Öffentlichkeit.
Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen unteren Abgrabungsbehörde (Landratsämter und kreisfreie Städte) ein.
Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde, ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, beteiligt sie die Gemeinde.
Der Abgrabungsantrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ ersetzt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.
Unterlagen
aktueller Katasterauszug
Lageplan
<p>(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)</p>
Bauzeichnungen
Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
gegebenenfalls weitere Unterlagen
<p>Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.</p>
Gebühren
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Rechtsgrundlage
Art. 9 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV) Art. 9 Abs. 1 S. 5 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)
Hinweise
Beantragen Sie bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen die Abgrabungsgenehmigung und warten Sie ab, bis Ihnen diese erteilt wurde, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.


