Dienstleistungen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen; Beantragung
Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen sind. Wenn Sie per Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises (bei den Kommunalwahlen und Bundestagswahlen), Stimmkreises (bei Landtags- und Bezirkswahlen) bzw. Landkreises/kreisfreien Stadt (bei Europawahlen) abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Hier wie im Folgenden ist Ihr Ansprechpartner bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anstelle der Gemeinde ggf. auch die Verwaltungsgemeinschaft.
Einen Wahlschein brauchen Sie für die Wahlteilnahme auch immer dann, wenn Sie ausnahmsweise nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen, aber dennoch für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind.
Voraussetzungen
für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein,
grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein
(zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde) undbei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Diesen Antrag müssen Sie nicht begründen.
Ablauf
am besten durch vollständiges Ausfüllen des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Formulars, das Sie per Post an die Gemeinde zurückschicken oder dort abgeben
über ein entsprechendes Online-Formular im Internet (ggf. via QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung), wenn das Ihre Gemeinde anbietet
auf andere Weise schriftlich (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der notwendigen Daten
persönlich durch Vorsprache bei der Gemeinde
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
wenn nicht das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird: möglichst auch den auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Stimm- bzw. Wahlbezirk und die Wählerverzeichnisnummer
ggf. eine abweichende Adresse für die Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen (z. B. Urlaubsanschrift).
Fristen
Der Wahlscheinantrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also bis Freitag, 15 Uhr (bei Europawahlen bis 18 Uhr) gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. wenn der Abstimmungsraum bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann) kann der Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Das Transportrisiko liegt beim Wähler.
Unterlagen
Bei der mündlichen Beantragung eines Wahlscheins ohne Verwendung des Formblatts auf der Wahlbenachrichtigung oder eines Online-Formulars:
<ul> <li>amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Reisepass),</li> <li> wenn möglich auch Vorlage der Wahlbenachrichtigung</li> </ul>
Bei Beantragung oder Abholung des Wahlscheins für andere Personen:
<ul> <li>jeweils gesonderte schriftliche Vollmacht für die Beantragung und Abholung des Wahlscheins und </li> <li>amtlicher Lichtbildausweis</li> </ul>
Bei Ausübung des Wahlrechts in einem anderen Wahllokal (siehe oben):
<ul> <li>Wahlschein und</li> <li>amtlicher Lichtbildausweis</li> </ul>
Gebühren
Die Beantragung und Ausstellung sowie Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde ist für Sie kostenlos. Wenn Sie den Antrag per Post an die Gemeinde schicken, fallen die jeweiligen Portokosten an.
Die Rücksendung des Wahlbriefs an die Gemeinde mit dem amtlichen roten Umschlag ist innerhalb Deutschlands portofrei. Wenn Sie eine besondere Versendungsform wählen (z. B. Einschreiben) oder den Wahlbrief aus dem Ausland zurückschicken, müssen Sie die jeweils geltenden Portokosten selbst zahlen.
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Rechtsgrundlage
§§ 24 bis 27 Europawahlordnung (EuWO) §§ 25 bis 28 Bundeswahlordnung (BWO) §§ 22 bis 25 Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) §§ 22 bis 29, Abschnitt II Erteilung der Wahlscheine, Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)


