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Dienstleistungen

Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörige

  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

  • die im Ausland geborene Person selbst

  • deren Eltern

  • deren Kinder

  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Unterlagen

  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Gebühren

Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR

Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Lebenslagen

Nach der Geburt
Urkunden

Verwandte Leistungen

Geburt; Anzeige
Geburtsurkunde; Beantragung
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