Dienstleistungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Voraussetzungen
in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Gebühren
Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Rechtsgrundlage
Art. 18a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid


