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Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.

In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.

Voraussetzungen

Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden und benötigen für die Legalisation eine Vorbeglaubigung.

Ablauf

Wer eine Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts wenden.

Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.

Unterlagen

  • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

Gebühren

Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Hinweise

Die Vertretungen bestimmter Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung. Diese muss beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden.

Links

Verwandte Leistungen

Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
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