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Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns

Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.

Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.

Voraussetzungen

  • Sie mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens beginnen,

  • Sie die Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wiederaufnehmen oder

  • Sie eine Anlage anzeigepflichtig beseitigen.

Ablauf

  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.

  • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.

  • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.

  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Bauüberwachung vorbereiten.

  • Der Baubeginn kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

  • Die vorgegebenen Formulare „Baubeginnsanzeige“ und (so erforderlich) „Bestimmung des Verantwortlichen Tragwerksplaners für die Bauausführung“ werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.

  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ ersetzt.

  • Die übrigen Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.

Fristen

Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Unterlagen

  • ggf. Bescheinigung Standsicherheit I (Formblatt siehe unter "Formulare")

    Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.

  • ggf. Bescheinigung Brandschutz I (Formblatt siehe unter "Formulare")

    <p>Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.</p>

  • ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")

    <p>Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.</p> <p>Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.</p>

  • ggf. Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung (Formblatt siehe unter "Formulare")

    <p>Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.</p> <p>Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.</p>

Gebühren

keine

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Hinweise

Den „Baubeginn“ müssen Sie auch anzeigen, wenn Sie eine Anlage beseitigen und dies anzeigen müssen.

Links

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