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Dienstleistungen

Obdachlosigkeit; Inanspruchnahme von Hilfestellungen zur Vermeidung

Sofern Ihnen, aufgrund welcher Umstände auch immer (z.B. aufgrund einer Räumungsklage), Obdachlosigkeit droht, weil Sie nicht selbst aus eigenen Kräften insbesondere unter dem Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel oder durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote in zumutbarer Weise eine adäquate Unterkunft erlangen können, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Dort können dann Maßnahmen geprüft werden, damit Ihre Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Außerdem kann Ihre Gemeinde Sie zusätzlich über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses (z.B. eines Wohnungsbrandes) bereits obdachlos geworden sind.

Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, das kann beispielsweise auch ein Wohncontainer sein, eingewiesen werden müssen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Eine Unterbringung durch die Gemeinde ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme. Die Notunterkunft muss daher nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weitgehende Einschränkungen der Wohnansprüche hingenommen werden. Sie können keine "wohnungsmäßige Versorgung" verlangen.  

Voraussetzungen

Drohende Obdachlosigkeit oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Unterkunft.

Fristen

Vorsprache bei der zuständigen Gemeinde so bald als möglich.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)

    bei ausländischen Hilfe Suchenden

  • Einkommensunterlagen

    (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosen-/Bürgergeld bzw. Nachweis über Beantragung von Arbeitslosen-/Bürgergeld, letzte(r) Rentenbescheid / -mitteilungen, Nachweis über Bezug von Sozialhilfe bzw. Beantragung von Sozialhilfe, Nachweise über Krankengeld bzw. Beantragung von Krankengeld, Bescheid über Erziehungsgeld bzw. Nachweis über Beantragung von Erziehungsgeld, Kindergeldnachweis bzw. Nachweis über Beantragung von Kindergeld, usw.)

  • Nachweise über Schulden

  • Kreditverträge

  • Pfändungen

  • Nachweise über Unterhaltszahlungen

  • Unterhaltsvereinbarungen

  • Geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit ersichtlich wird

    z. B. Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss); Gerichtsvollziehermitteilung über Zwangsräumungstermin; sonstiger Nachweis über Unterkunftsverlust

  • Sozialhilfeantrag (ggf.)

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Lebenslagen

Obdachlosigkeit

Verwandte Leistungen

Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter
Wohnungssuche; Unterstützung
Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
Sozialhilfe; Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Soziale Angelegenheiten; Auskunft
Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Familien in Not; Beantragung von Hilfen
Wohnungslosenhilfe; Beantragung einer Förderung für ein Modellprojekt
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