Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Rathaus
Kirche

Dienstleistungen

Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung

Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten insbesondere die

  • Verkehrsregelung durch Beschilderung,
  • die Schulwegsicherheit,
  • die Erlaubnis von Veranstaltungen im Straßenraum,
  • die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen,
  • die Erlaubnis von Sondertransporten,
  • die Gewährung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
  • die Durchführung von Verkehrsschauen und
  • die Verkehrssicherheitsarbeit in den örtlichen Unfallkommissionen.

Grundsätzlich wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften vorgegeben, wie sich die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben (z.B. Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme).

Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, können die Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien) anordnen. Die hierdurch angeordneten Regelungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden allerdings nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

Ob und welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde immer die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Von ihr sind in die Abwägung alle Interessen, also neben der Verkehrsbedeutung der Straße auch solche der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner oder der Wirtschaftsunternehmen mit einzustellen und zu gewichten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

Wenngleich die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind, können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anwohner eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anwohner betroffen sind. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

Für Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes übernimmt grundsätzlich die Bundesverwaltung, überwiegend die Autobahn GmbH des Bundes, teilweise auch das Fernstraßen-Bundesamt, verkehrsbehördliche Aufgaben.

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Links

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Online-Prozesse

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (§ 45 StVO)
Antrag auf Einrichtung einer Parkplatzabsperrung für einen Umzug in Halteverbotszonen

Zugehörige Lebenslagen

Verkehrssicherheit
Verkehrssicherheit

Verwandte Leistungen

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen; Beantragung
Bewohnerparkausweis; Beantragung
Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung
Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen
Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung
Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatstraßen außerhalb einer Ortschaft
Zur Leistungen Übersicht