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Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.

Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.

Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen sowie gegebenenfalls Umzüge, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Voraussetzungen

Veranstalter in diesem Sinne ist, wer durch Organisation und Leitung oder in sonstiger erheblicher Weise die Voraussetzungen für die Abhaltung und Durchführung schafft.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. die Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltung ist möglichst frühzeitig einzureichen.

Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls kann die Genehmigung nicht erteilt werden.

Unterlagen

  • Anzeige über öffentliche Vergnügung

    Die Anzeige über öffentliche Vergnügungen hat neben der Benennung des Veranstalters auch Angaben über Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer zu enthalten.

Gebühren

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung beträgt 30 bis 1.250 EURO (Tarif-Nr. 2.II.1/3 des Kostenverzeichnisses); dazu kommen noch etwaige Auslagen.

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Online-Prozesse

Anzeige bzw. Beantragung auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG

Zugehörige Lebenslagen

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verwandte Leistungen

Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen
Versammlung; Anzeige
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Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung
Motorsportliche Veranstaltung; Beantragung einer Erlaubnis
Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften
Vereinsfeier; Informationen zu Planung, Organisation und Durchführung
Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
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