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Rathaus
Kirche

Dienstleistungen

Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie aufgrund der gelegentlichen Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen (z. B. Volks-, Jubiläums- oder Kirchweihfeste) oder aus besonderem Anlass (z. B. Sportveranstaltungen, Staatsbesuche oder Großdemonstrationen) Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis

  • für den Umfang der Verkaufstätigkeit,
  • für einen bestimmten Ort und
  • befristet für eine bestimmte Veranstaltung.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse in Form von Sondernutzungsgenehmigungen).

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.

  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel der Verkauf von Edelmetallen, Edelsteinen, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen)

  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Ablauf

  • Sie können die Erlaubnis formlos oder über das bereitgestellte Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen per E-Mail oder per Post mitgeteilt.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung

Gebühren

20 bis 100 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.2)

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Sennfeld
info(@)sennfeld.de+49 9721 7651-0+49 9721 7651-50

Zugehörige Lebenslagen

Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Verwandte Leistungen

Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
Wanderlager; Anzeige
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