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Neuigkeiten

Gesetzliche Änderung zum 01.06.2025

Erstelldatum26.08.2025

für Gestattungen mit vorübergehenden Alkoholausschank nach § 12 GastG bei Veranstaltungen

Die bisher geltenden gaststättenrechtlichen Regelungen sehen vor, dass die Gemeinde für jeden einzelnen vorübergehenden gewerblichen Alkoholausschank nach § 12 GastG auf Antrag eine Gestattung erteilt.

Der Antrag auf Gestattung muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden, da sonst die Genehmigungsfiktion nicht mehr eintritt.

Am 13.05.2025 beschloss die bayerische Staatsregierung zur Vereinfachung nunmehr eine verkürzte Genehmigungsfiktion für derartige Gestattungen von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde.

So kann die Gemeinde, wenn offensichtlich keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und es auch keiner vertieften Prüfung bedarf, auf die Erstellung eines Bescheides gänzlich verzichten. Die Gestattung gilt damit nach Ablauf von zwei Wochen als erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Antragsteller werden in diesem Fall nicht erhoben.

Der Gemeinde bleibt es jedoch weiterhin vorbehalten, einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen, wenn insbesondere Bedenken z.B. an der Zuverlässigkeit bestehen, die Veranstaltung erstmals stattfinden soll oder bei großen Veranstaltungen eine hohe Besucherzahl erwartet wird. Dabei hat die Gemeinde als örtliche Sicherheitsbehörde ggfs. sicherheitsrelevante Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 oder Art. 7 Abs. 2 LStVG zu treffen.

Was bedeutet das jetzt für Sie als Verein, Firma oder Privatperson?

Den Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) sowie die Anzeige einer öffentlichen Vergnügung (Art. 19 Abs. 1 LStVG) muss weiterhin fristgerecht gestellt werden. Die Gemeinde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Bescheid erlassen wird. Sollte die Genehmigungsfiktion von zwei Wochen eintreten, wird kein Bescheid erlassen und Sie erhalten eine kurze Rückmeldung von der Gemeinde telefonisch oder per E-Mail.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Wörner, Telefonnummer: 09721 7651-22

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kontakt

Gemeinde Sennfeld
Frau Wörner
Zimmer-Nr. 6
Hauptstraße 11
97526 Sennfeld
Telefonnummer: 09721 7651-22
Faxnummer: 09721 7651-72
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